Motorsportclub
MC-Neuhausen-München e.V. im ADAC

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Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der am 15 September 1956 in München gegründete Club führt den Namen "MOTORSPORTCLUB NEUHAUSEN e.V. im ADAC" ( MCN ).
Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München Band 50, Nr. 38 eingetragen.

(2) Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 15 Mitgliedern.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC - Gesamtclubs sowie des ADAC Gau "Südbayern" und wahrt die Belange der gesamten ADAC - Organisation.

(2) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.

(3) Der Club und seine Mitglieder sollten sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Gau "Südbayern" und / oder des ADAC Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Ortsclub sollten Mitglieder im ADAC sein. Mitglieder können auch Personen unter 18 Jahren sein.

(2) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(3) Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muß der zuständige ADAC - Gau gehört werden.

(4) Dem Ortsclub ist eine Jugendgruppe angeschloßen. Das Nähere regelt die Jugendordnung laut Anhang.

§ 4 Aufnahme

(1) Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.

(2) Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb 2 Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

(3) Nicht aufgenommen werden Personen, die bereits in der Vergangenheit durch ihr Verhalten dem Ansehen des Motorsports erheblich geschadet haben oder bei denen ein derartiges Verhalten befürchtet werden muß. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

§ 5 Beiträge

(1) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von den Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muß jedoch mindestens DM 12.-- (zwölf Deutsche Mark) jährlich betragen. Die Zahlung soll per Bankeinzug erfolgen.

(2) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliederkarte ausgehändigt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Brief erfolgen.

(2) Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt.

(3) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn
- das Mitglied trotz Mahnungen den fälligen Beitrag nicht bezahlt hat oder
- der Ausschluß im Interesse des Ortsclub notwendig erscheint oder
- des Mitglied durch sein Verhalten dem Club insbesondere oder
- dem Motorsport allgemein vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt hat.

(4) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

§ 7 Organe

(1) Die Organe des Club sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand ( === > § 11 )

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortsclubs. Sie muß jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclub einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclub unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(2) Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muß mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen.

(3) Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes,
- Bericht der Rechnungsprüfer,
- Feststellung der Stimmliste,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen (falls erforderlich ),
- Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
- Anträge mit Inhaltsangabe,
- Verschiedenes.

§ 9 Durchführung der Mitgliedschaft

(1) In der Mitgliedschaft hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfache Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebenen Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzettel - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über
- Satzungsänderung,
- Zulassung auf Dringlichkeitsanträgen,
- Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieder
- Auflösung des Clubs.


(3) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

(4) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

(5) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclub können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen jedoch mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Gauvorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

(7) Den Mitgliedern des Gauvorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclub mit Rederecht teilzunehmen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlung sind vom Vorstand einzuberufen:
- auf Anordnung des Präsidium des ADAC oder seines Gauvorstandes,
- auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.


§ 11 Der Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 7 Vereinigungsgesetzes sind
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister ( Kassierer )
- der erste Sportleiter )
- der zweite Sportleiter ) - Sportausschuß-
- der Schriftführer
- der Gerätewart

(2) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(4) Der Vorstand vertritt den Club bei allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzungen und im Rahmen der Richtlinien des ADAC in der Fassung vom 03. Mai 1984.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

(6) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig, ausgenommen kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(7) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclub gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue Mitglieder im Ortsclub sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

(8) Der Schriftverkehr mit dem ADAC Präsidium und der ADAC Zentrale muß ausschließlich über den ADAC - Gau geführt werden.

§ 12 Rechnungsprüfer

(1) Zur Prüfung der Finanzgebaren werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Satzungsänderung

(1) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefaßter Beschluß wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Ortsclub kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

§ 15 Vermögenverwendung

Nach Auflösung des Clubs fällt des gesamte Inventar, sowie das Clubvermögen einer gemeinnützigen oder sozialen Institution zu, die vom Vorstand in seiner letzten Amtshandlung festgesetzt wird.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub ist das Amtsgericht München - Registergericht -

München, im Januar 1997