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Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der am 15 September 1956 in München gegründete Club führt den Namen
"MOTORSPORTCLUB NEUHAUSEN e.V. im ADAC" ( MCN ).
Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
München Band 50, Nr. 38 eingetragen.
(2) Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 15
Mitgliedern.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des
Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC - Gesamtclubs
sowie des ADAC Gau "Südbayern" und wahrt die Belange der gesamten ADAC -
Organisation.
(2) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern
durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie gesellige und sportliche
Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der
allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.
(3) Der Club und seine Mitglieder sollten sich an Maßnahmen und Veranstaltungen
des ADAC Gau "Südbayern" und / oder des ADAC Gesamtclubs zur Förderung dieser
Ziele beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Ortsclub sollten Mitglieder im ADAC sein.
Mitglieder können auch Personen unter 18 Jahren sein.
(2) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere
Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen
Rechte wie ordentliche Mitglieder.
(3) Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muß der zuständige ADAC - Gau gehört
werden.
(4) Dem Ortsclub ist eine Jugendgruppe angeschloßen. Das Nähere regelt die
Jugendordnung laut Anhang.
§ 4 Aufnahme
(1) Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden. Eine
Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem
Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.
(2) Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekanntgegeben zu werden.
Gegen die Ablehnung kann innerhalb 2 Wochen schriftlich Einspruch bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann endgültig entscheidet. Wird
nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung
unanfechtbar.
(3) Nicht aufgenommen werden Personen, die bereits in der Vergangenheit durch
ihr Verhalten dem Ansehen des Motorsports erheblich geschadet haben oder bei
denen ein derartiges Verhalten befürchtet werden muß. Die Entscheidung hierüber
trifft der Vorstand.
§ 5 Beiträge
(1) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von den Mitgliedern
Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die
Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muß jedoch mindestens DM
12.-- (zwölf Deutsche Mark) jährlich betragen. Die Zahlung soll per Bankeinzug
erfolgen.
(2) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliederkarte
ausgehändigt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß
des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
mittels eingeschriebenen Brief erfolgen.
(2) Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht
berührt.
(3) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn
- das Mitglied trotz Mahnungen den fälligen Beitrag nicht bezahlt hat oder
- der Ausschluß im Interesse des Ortsclub notwendig erscheint oder
- des Mitglied durch sein Verhalten dem Club insbesondere oder
- dem Motorsport allgemein vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt hat.
(4) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch
beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder
nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
§ 7 Organe
(1) Die Organe des Club sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand ( === > § 11 )
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortsclubs. Sie muß
jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden und wird durch den
Vorstand des Ortsclub einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclub unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuladen.
(2) Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu
verständigen. Seine Einladung muß mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen.
(3) Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes,
- Bericht der Rechnungsprüfer,
- Feststellung der Stimmliste,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen (falls erforderlich ),
- Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
- Anträge mit Inhaltsangabe,
- Verschiedenes.
§ 9 Durchführung der Mitgliedschaft
(1) In der Mitgliedschaft hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Unter einfache Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr
beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie
nicht abgegebenen Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und -
bei Abstimmung mit Stimmzettel - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich
bei Beschlüssen über
- Satzungsänderung,
- Zulassung auf Dringlichkeitsanträgen,
- Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieder
- Auflösung des Clubs.
(3) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann
mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
(4) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch
durch Handzeichen entschieden werden.
(5) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclub können von jedem Mitglied
gestellt werden. Sie müssen jedoch mindestens 1 Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von
Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist
Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen
müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet
werden. Dem Gauvorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu
übersenden.
(7) Den Mitgliedern des Gauvorstandes steht das Recht zu, an allen
Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclub mit Rederecht teilzunehmen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlung sind vom Vorstand einzuberufen:
- auf Anordnung des Präsidium des ADAC oder seines Gauvorstandes,
- auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.
§ 11 Der Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 7 Vereinigungsgesetzes sind
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister ( Kassierer )
- der erste Sportleiter )
- der zweite Sportleiter ) - Sportausschuß-
- der Schriftführer
- der Gerätewart
(2) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den
Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit
einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist
dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die
Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
(4) Der Vorstand vertritt den Club bei allen Angelegenheiten nach den
Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der
Satzungen und im Rahmen der Richtlinien des ADAC in der Fassung vom 03. Mai
1984.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
(6) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig, ausgenommen
kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(7) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf
Ersatz der im Interesse des Ortsclub gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der
Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue Mitglieder im Ortsclub sind, so
ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und
passives Wahlrecht.
(8) Der Schriftverkehr mit dem ADAC Präsidium und der ADAC Zentrale muß
ausschließlich über den ADAC - Gau geführt werden.
§ 12 Rechnungsprüfer
(1) Zur Prüfung der Finanzgebaren werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die
Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens
einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge
gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung
vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ein so gefaßter Beschluß wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand sowie
vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Ortsclub kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erfolgen.
§ 15 Vermögenverwendung
Nach Auflösung des Clubs fällt des gesamte Inventar, sowie das Clubvermögen
einer gemeinnützigen oder sozialen Institution zu, die vom Vorstand in seiner
letzten Amtshandlung festgesetzt wird.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub ist
das Amtsgericht München - Registergericht -
München, im Januar 1997
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