Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 15 September 1956 in München gegründete Club führt den Namen "MC-Neuhausen München e.V. im ADAC" ( MCN).
Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
München Band 50, Nr. 38 eingetragen.
- Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 15 Mitgliedern.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
- Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC - Gesamtclubs sowie des ADAC Gau "Südbayern" und wahrt
die Belange der gesamten ADAC - Organisation.
- Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maßnahmen
durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.
- Der Club und seine Mitglieder sollten sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Gau "Südbayern" und / oder des ADAC Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Ortsclub sollten Mitglieder im ADAC sein. Mitglieder können auch Personen unter 18 Jahren sein.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
- Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muss der zuständige ADAC - Gau gehört werden.
- Dem Ortsclub ist eine Jugendgruppe angeschlossen.
§ 4 Aufnahme
- Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über
die Aufnahme.
- Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden,
die dann endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
- Nicht aufgenommen werden Personen, die bereits in der Vergangenheit durch ihr Verhalten dem Ansehen des Motorsports erheblich geschadet haben oder bei denen ein derartiges Verhalten befürchtet
werden muss. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
§ 5 Beiträge
- Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von den Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Die
Zahlung soll per Bankeinzug erfolgen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefs
erfolgen.
- Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt.
- Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn
- das Mitglied trotz Mahnungen den fälligen Beitrag nicht bezahlt hat oder
- der Ausschluss im Interesse des Ortsclub notwendig erscheint oder
- das Mitglied durch sein Verhalten dem Club insbesondere oder
- dem Motorsport allgemein vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt hat.
- Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
§ 7 Organe
- Die Organe des Clubs sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand ( siehe § 11 )
- der erweiterte Vorstand (siehe § 11)
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclub einberufen. Alle
Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclub unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
- Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen.
- Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes,
- Bericht der Rechnungsprüfer,
- Feststellung der Stimmliste,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen (falls erforderlich ),
- Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
- Anträge mit Inhaltsangabe,
- Verschiedenes.
- Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. (1) wählen nur die ADAC-Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Südbayern. Diese müssen Mitglied des
ADAC Südbayern sein.
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfache Mehrheit ist eine Mehrheit
zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei
Abstimmung mit Stimmzettel - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über
- Satzungsänderung,
- Zulassung auf Dringlichkeitsanträgen,
- Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines der Vorstandsmitglieder
- Auflösung des Clubs.
- Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
- Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
- Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclub können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen jedoch mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht
werden. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Gauvorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.
- Den Mitgliedern des Gauvorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclub mit Rederecht teilzunehmen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Außerordentliche Mitgliederversammlung sind vom Vorstand einzuberufen:
- auf Anordnung des Präsidium des ADAC oder seines Gauvorstandes,
- auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- Der/die Vorsitzende
- Der/die stellvertretende Vorsitzende
- Der/die Schatzmeister/in
Mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Dem Vorstand gemäß Abs. 1
- Beisitzer nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen (z.B. Schriftführer,
Gerätewart, Sportleiter Automobilslalom, Sportleiter Rallye, Jugendleiter etc.)
tragen können
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand vertritt den Club bei allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
- Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig, ausgenommen kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclub gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC,
seiner Gaue Mitglieder im Ortsclub sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.
- Der Schriftverkehr mit dem ADAC Präsidium und der ADAC Zentrale muss ausschließlich über den ADAC - Gau geführt werden.
§ 12 Rechnungsprüfer
- Zur Prüfung der Finanzgebaren werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand
bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Satzungsänderung
- Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.
§ 14 Auflösung
- Die Auflösung des Ortsclub kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
§ 15 Vermögensverwendung
- Nach Auflösung des Clubs fallen des gesamte Inventar sowie das Clubvermögen der ADAC Luftrettung GmbH oder alternativ einer anderen gemeinnützigen oder sozialen ADAC Einrichtung zu, die vom
Vorstand in seiner letzten Amtshandlung festgesetzt wird.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtstand
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub ist das Amtsgericht München - Registergericht –
München, im März 2013